Was den Halterwechsel des Fahrzeugs (G., vgl. Einvernahme vom 27. September 2022, Frage 71) anbelangt, so bleiben auch hier sowohl die Umstände des behaupteten Vorgangs als auch die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug vollständig im Dunkeln. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht Sache der Strafverfolgungsbehörden, ohne konkrete Hinweise auf eine Straftat Ermittlungen anzustellen. War er Eigentümer und Halter des Fahrzeugs, hätte er zumindest darlegen müssen, wie die Beschuldigte ohne sein Zutun in den Besitz des Fahrzeugausweises, den sie für den gewünschten Halterwechsel benötigte, hat kommen können. Erklärungsbedarf hätte auch in zeitlicher Hinsicht bestanden.