Des Weiteren ist auch nicht klar, wer und insbesondere weshalb jemand durch die Mietverträge geschädigt worden sein könnte. Anlässlich der Einvernahme vom 27. September 2022 führte der Beschwerdeführer hierzu aus, dass es nicht einfach werde, die Liegenschaften weiter zu verkaufen. Die Beschuldigte ruiniere die Firma (Frage 41). Damit ist ein Vermögensschaden aber nicht ansatzweise substanziiert dargetan. Gänzlich im Dunkeln bleibt schliesslich auch die strafrechtliche Relevanz des Vorwurfs, die Beschuldigte habe ihm eine Rechnung für Umbauarbeiten gestellt. Auf die Beschwerde ist somit auch in diesen Punkten nicht einzutreten.