3.2.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, durch das "willkürliche Vermieten" von Gewerberäumen sowie die Inrechnungstellung von Kosten für Umbauarbeiten geschädigt worden zu sein. Der Beschwerdeführer legt aber nicht dar, weshalb die Beschuldigte, welche mit Einzelunterschrift für die E. GmbH zeichnet (vgl. den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Aargau), für den Abschluss von Mietverträgen seine Unterschrift benötigt haben sollte. Des Weiteren ist auch nicht klar, wer und insbesondere weshalb jemand durch die Mietverträge geschädigt worden sein könnte.