Eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers liegt auch hinsichtlich des Vorwurfs, wonach die Beschuldigte Kurzarbeitsentschädigungen und Kredite im Zusammenhang mit den Covid-Verordnungen missbräuchlich verwendet haben soll, nicht vor. Auch hier ist keine unmittelbare Schädigung des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ersichtlich, weshalb ihm auch diesbezüglich keine Parteistellung zukommt. Inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein "Eigentumsverlust" drohen soll, ist zudem nicht nachvollziehbar.