Unrecht) den betroffenen Arzt in deren Namen zur Ausstellung eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses aufgefordert hätte. Eine strafrechtliche Relevanz ist hier allerdings von vornherein nicht ersichtlich. Die Beschuldigte war, existierte besagte E-Mail tatsächlich, offensichtlich der Ansicht, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig war. Wenn sie deshalb den behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers um eine entsprechende Bescheinigung bat, ist dies ohne strafrechtliche Relevanz.