Ebensowenig ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung anzufechten, soweit er im von ihm beanzeigten Sachverhalt Verstösse gegen das Steuergesetz erblickt oder einen Versicherungsbetrug (gewünschte Krankschreibung des Beschwerdeführers durch die Beschuldigte) vermutet, wäre er von derartigen Taten doch ebenfalls nicht unmittelbar betroffen, d.h. unmittelbar in seinen Rechten verletzt. Unmittelbar geschädigt hiervon wären einzig das Gemeinwesen bzw. die Versicherungsgesellschaft sowie allenfalls die E. GmbH, falls die Beschuldigte (zu -8-