Bei Straftaten gegen den Vermögenswert gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person. Bei Vermögensdelikten einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2013 vom 6. November 2013 E. 3). Der anzeigenden Person, die nicht geschädigt ist, stehen keine weiteren Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO).