141 IV 454 E. 2.3.1). Wer als Geschädigter bzw. Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen will, muss eine Schädigung und einen Kausalzusammenhang zwischen dieser und der angezeigten Straftat zumindest glaubhaft machen. Blosse faktische Nachteile begründen keine Geschädigtenstellung (Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 2.3.4). Bei Straftaten gegen den Vermögenswert gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person.