Seines Wissens sei der betreffende Arzt nicht angefragt und er auch nicht zur Herbeischaffung der "Beweismittel" aufgefordert worden. Spätestens seit die Beschuldigte den Arzt in Kooperation mit ihrer Scheidungsanwältin aufgefordert habe, ihn aufgrund seines angeblichen Geisteszustandes stationär einweisen zu lassen, habe er sich, zusammen mit seinem Therapeuten, ernsthafte Gedanken über das künftige Aggressionspotential seiner damaligen Ehe- und Geschäftspartnerin gemacht. -7- 3.2. 3.2.1. Zur Rechtsmittel- bzw. konkret Beschwerdeerhebung befugt sind die Staatsanwaltschaft und die Parteien des Strafverfahrens (Art. 381 und Art. 382 Abs. 1 StPO).