F. sei nach den ihm "zugänglichen" buchhalterischen Akten nie als Lohnempfängerin ausgewiesen und nach kürzlich erteilter Auskunft der AHV auch nie dort angemeldet gewesen. Betreffend Eigentumsverhältnisse müsste er einen Grundbuchauszug besorgen. Von Eigentumswohnungen sei nie die Rede gewesen, es gehe um das willkürliche Vermieten von Gewerberäumen und Umbauarbeiten, die ihm nachweislich und nachträglich in Rechnung gestellt worden seien. Die Beschuldigte halte die Anschuldigungen [wohl von häuslicher Gewalt] nach Aussage einer Zeugin in der Öffentlichkeit weiterhin aufrecht. Er habe kein Bedürfnis, das gesamte soziale Umfeld betreffend Richtigstellung abzuklappern.