Betreffend Fahrzeugwechsel bringt der Beschwerdeführer weiter vor, es wäre abzuklären gewesen, wer mit welcher Berechtigung diesen beantragt habe. Er als eingetragener Fahrzeughalter sei es jedenfalls nicht gewesen. Wie er bereits bei der polizeilichen Einvernahme festgehalten habe, sei die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass seinerzeitige Kurzarbeitsentschädigungen und Kredite im Zusammenhang mit den "Covid-19-Verordnungen" missbräuchlich verwendet worden seien. Wenn dies zutreffe, dann sei er sehr wohl von einem Eigentumsverlust plus einer eventuellen Verantwortlichkeitsklage betroffen.