deführer in jenem Zeitpunkt überhaupt gearbeitet habe. Auch bezüglich dieses Sachverhaltskomplexes liege kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass es ihn erstaune, dass keine Beweismittel vorlägen, da er von der Staatsanwaltschaft Baden nicht zu einer klärenden Einvernahme aufgefordert worden sei. Zumindest habe er genügend Indizien geliefert, welche sich bei Überprüfung (Revision) leicht beweisen liessen. Wäre das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geblieben, wäre es vermutlich einfacher gewesen, objektive Beweise zu beschaffen.