Auch liege keine Anstiftung zu (versuchtem) Versicherungsbetrug vor. Das Schreiben einer E-Mail an den Psychiater mit der Bitte, ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis auszustellen, erfülle den Tatbestand des Betrugs nicht, da es insbesondere an der Arglist fehle. Abgesehen davon sei beweismässig erneut festzuhalten, dass die entsprechende E-Mail vom Beschwerdeführer nicht eingereicht worden sei. Damit sei noch nicht einmal erstellt, ob eine solche E-Mail überhaupt existiere. Unbelegt sei sodann, ob der Beschwer- -6-