Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohung der Beschuldigten, eine Strafanzeige gegen ihn zu erstatten, habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern er dadurch in seiner Willensbetätigung derart eingeschränkt worden sei, dass der Tatbestand der Nötigung als erfüllt zu betrachten wäre. Das Aufsuchen der Polizei sei an sich nicht verboten. Damit dies zu einem widerrechtlichen Nötigungsmittel werde, müsse der damit verfolgte Zweck widerrechtlich sein. Dies sei vom Beschwerdeführer nicht dargelegt worden.