Soweit sich der Beschwerdeführer wegen des Miteigentums als Geschädigter betrachte, habe zu gelten, dass auch diesbezüglich, soweit ersichtlich, Zivilrecht zur Anwendung gelange. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei unzweifelhaft nicht erfüllt. Dasselbe gelte auch für den Vorwurf, wonach die Beschuldigte seine Löhne vermutungsweise auf das Liegenschaftskonto überwiesen habe. Auch diesbezüglich sei nicht ersichtlich, inwiefern der E. GmbH ein Schaden entstanden sei.