Hinsichtlich der Vermietung der Eigentumswohnungen habe der Beschwerdeführer keine Beweismittel beigebracht, welche sein Eigentum oder "den Rechtsgrund einer allfälligen Vermietung" beweisen würden. Indessen habe zu gelten, dass unter dem Gesichtspunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht dem Beschwerdeführer, sondern, wenn überhaupt, der E. GmbH ein Schaden entstanden wäre, wenn die Vermietung nicht zu Marktpreisen erfolgt wäre, was indessen unbelegt geblieben sei. Soweit sich der Beschwerdeführer wegen des Miteigentums als Geschädigter betrachte, habe zu gelten, dass auch diesbezüglich, soweit ersichtlich, Zivilrecht zur Anwendung gelange.