Hinsichtlich der Ausstellung des Arbeitszeugnisses habe der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, dass F. in der Unternehmung gearbeitet habe. Damit erscheine das Ausstellen eines Arbeitszeugnisses auf den ersten Blick gerechtfertigt. Inwiefern dieses inhaltlich nicht zutreffend sein soll, habe der Beschwerdeführer nicht ausgeführt. Den Aussagen des Beschwerdeführers lasse sich nicht entnehmen, dass die Beschuldigte den Vorsatz gehabt habe, F. so das Fortkommen (i.S.v. Art. 252 StGB) zu erleichtern. Der Tatbestand von Art. 252 StGB sei damit nicht erfüllt.