Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten liege diesbezüglich zweifellos nicht vor. Dasselbe gelte auch in Bezug auf die geltend gemachte Umschreibung des Fahrzeugs, da damit weder ein Eigentumsverlust noch ein faktischer Entzug der Verfügungsbefug- -5- nis verbunden sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dadurch ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt sein soll, zumal keinerlei Beweismittel für die Behauptungen vorlägen.