Die Staatsanwaltschaft Baden erwog, dass in Bezug auf die Vorwürfe der Missachtung einer gerichtlichen Vereinbarung, der unterlassenen Auszahlung von Lohn und Kurzarbeitsentschädigung und der Verweigerung des gesellschaftsrechtlichen Auskunfts- und Einsichtsrechts gegenüber dem Beschwerdeführer festzustellen sei, dass diese allesamt zivilrechtlicher Natur seien. Die Geltendmachung "dieser Forderungen" habe somit auf dem Zivilweg zu erfolgen. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten liege diesbezüglich zweifellos nicht vor.