Des Weiteren habe er der Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, ihn als Geschäftsherrn zu schädigen, indem sie Eigentumswohnungen der Liegenschaft in Q. ohne sein Wissen umbaue und, vermutungsweise unter dem Namen der Unternehmung, weitervermiete, obwohl die Liegenschaft bzw. vier Einheiten davon der Beschuldigten und ihm gemeinsam gehörten. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, durch die Vermietung würde sich der Verkauf erschweren und dass die Beschuldigte mit ihrem Vorgehen die Unternehmung ruiniere, wodurch sie sich gleichsam der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig mache.