schung begangen worden sei. Weiter habe sich der Beschwerdeführer dahingehend geäussert, dass sich die Beschuldigte bis heute weigere, ihm eine Entschädigung gemäss einer vor dem Bezirksgericht Muri abgeschlossenen gerichtlichen Vereinbarung zu bezahlen. Des Weiteren habe er der Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, ihn als Geschäftsherrn zu schädigen, indem sie Eigentumswohnungen der Liegenschaft in Q. ohne sein Wissen umbaue und, vermutungsweise unter dem Namen der Unternehmung, weitervermiete, obwohl die Liegenschaft bzw. vier Einheiten davon der Beschuldigten und ihm gemeinsam gehörten.