So habe der Beschwerdeführer angegeben, einige Tage vor der Trennung von der Beschuldigten am 30. April 2022 ein Arbeitszeugnis im Büro gefunden zu haben, welches die Beschuldigte F., der Ehefrau des gemeinsamen Sohnes, ausgestellt habe. Der Beschwerdeführer habe sich dahingehend geäussert, dass er nicht wisse, ob ein entsprechender Arbeitsvertrag bestehe, und habe vermutet, dass das Arbeitszeugnis ausgestellt worden sei, um "anderen das Fortkommen zu erleichtern", weshalb damit Urkundenfäl- -4-