Die Staatsanwaltschaft Baden führte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung aus, dass der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte, die seine Ex-Ehefrau und Geschäftsführerin der E. GmbH sei, Strafanzeige wegen Urkundenfälschung, Missachtung einer gerichtlichen Vereinbarung, ungetreuer Geschäftsführung, Unterschlagung, Anstiftung zu Versicherungsbetrug sowie fortgesetzter Verweigerung der Informationspflicht gegenüber ihm als Vorsitzenden der Geschäftsleitung der E. GmbH erstattet habe. Weiter nahm sie Bezug auf verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. September