Hingegen ist die Beschwerde unzulässig, soweit der Beschwerdeführer darin auch die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Baden zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung bestreitet. Es wurde nämlich bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. Oktober 2022 entschieden, dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Baden geführt wird. Diese Verfügung blieb, soweit ersichtlich, vom Beschwerdeführer unangefochten. Abgesehen davon wäre die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts weder für die Überprüfung dieser Verfügung noch für die Bestimmung des Gerichtsstands im Grundsatz sachlich zuständig.