1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) anfechtbar. Für Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft gilt dies im Besonderen gestützt auf Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung stellt damit ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt dar, zumal keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen. Damit ist die Beschwerde im Grundsatz zulässig.