3.2. Die von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten (zu leisten innert 10 Tagen ab am 7. Dezember 2022 erfolgter Zustellung dieser Verfügung) wurde vom Beschwerdeführer am 8. Dezember 2022 an die Obergerichtskasse bezahlt. 3.3. Wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde wurden keine Stellungnahmen eingeholt (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario). -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: