1.2. Gestützt auf die Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten vom 4. Oktober 2022 übernahm die Staatsanwaltschaft Baden mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 das Verfahren. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 21. November 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Nichtanhandnahmeverfügung am 22. November 2022. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 25. November 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts am 28. November 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, sie sei aufzuheben.