3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2. Dem Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren nur geringfügiger Aufwand entstanden, der nicht zu entschädigen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). -7- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2022 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […]