Dieser Mangel hätte grundsätzlich im Beschwerdeverfahren geheilt werden können. Jedoch hat es die Staatsanwaltschaft Baden in ihrer Beschwerdeantwort unterlassen, eine Begründung zu ihrer Sistierungsverfügung vom 18. Januar 2022 nachzureichen. Damit hat sie eine umfassende Überprüfung ihres Entscheids und damit auch eine Heilung der Gehörsverletzung verunmöglicht. 2.4. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der festgestellten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Rügen des Beschwerdeführers.