Es bleibt im Dunkeln, welches die wesentlichen Punkte sind, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihre Sistierungsverfügung stützt. Aufgrund der ungenügenden Begründung ist es sowohl dem Beschwerdeführer verwehrt, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten, als auch der Beschwerdekammer, die Beschwerde zu überprüfen. Demnach liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.