Entgegen diesen Ausführungen ergibt sich aus den Akten jedoch nicht, ob überhaupt ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht Baden hängig ist und erst recht nicht, inwiefern das Verfahren gegen den Beschwerdeführer von jenem vor Bezirksgericht Baden anhängigen Verfahren abhängig sein soll. Der angefochtenen Verfügung lässt sich nicht einmal entnehmen, auf welches Verfahren sich die Staatsanwaltschaft Baden bezieht. Es bleibt im Dunkeln, welches die wesentlichen Punkte sind, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihre Sistierungsverfügung stützt.