2.3.3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden hielt in der angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2022 fest, für das vorliegende Verfahren sei entscheidend, wie das beim Bezirksgericht Baden anhängige Verfahren ausgehe, was sich aus den Akten ergebe. Entsprechend erscheine es angebracht, dieses abzuwarten. Entgegen diesen Ausführungen ergibt sich aus den Akten jedoch nicht, ob überhaupt ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht Baden hängig ist und erst recht nicht, inwiefern das Verfahren gegen den Beschwerdeführer von jenem vor Bezirksgericht Baden anhängigen Verfahren abhängig sein soll.