Dieser Entscheid wurde der Staatsanwaltschaft Baden am 17. Januar 2022 zugestellt, woraufhin diese am 18. Januar 2022 die vorliegend angefochtene Sistierungsverfügung erliess. Anschliessend trat das Bundesgericht auf die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Beschwerdekammer erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_254/2022 vom 18. März 2022 nicht ein, so dass dieses Verfahren seither vor dem Bezirksgericht Baden nicht mehr hängig sein kann. -6-