Das Verfahren schrieb die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden am 25. November 2021 als durch Rückzug der Einsprache erledigt von der Kontrolle ab, was vom Beschwerdeführer mit Beschwerde angefochten wurde. Mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2021.370 vom 10. Januar 2022 wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Dieser Entscheid wurde der Staatsanwaltschaft Baden am 17. Januar 2022 zugestellt, woraufhin diese am 18. Januar 2022 die vorliegend angefochtene Sistierungsverfügung erliess.