2.3. 2.3.1. Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung unter anderem dann sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Sistierung steht im Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO), weshalb von einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens nur sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen ist bzw. eine Sistierung nur dann infrage kommt, wenn die Gründe nach Art. 314 Abs. 1 lit. a–d StPO die Fortsetzung und den Abschluss der Voruntersuchung während längerer Zeit verunmöglichen (LANDSHUT/BOSS- HARD, a.a.O., N 4 zu Art. 314 StPO m.w.H.).