Der Beschwerdeführer habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Dezember 2021 bestritten, die ihm vorgeworfenen Delikte begangen zu haben. Beim Bezirksgericht Baden sei gegen ihn bereits ein Verfahren wegen Beschimpfung hängig. Aus den Akten ergebe sich, dass der Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens vom Ausgang des vor Bezirksgericht Baden anhängigen Verfahrens abhängig sei. Es sei angebracht, dessen Ausgang abzuwarten. Die Strafuntersuchung sei somit unbefristet zu sistieren. 2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss die Notwendigkeit der Sistierung.