2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden hält in der angefochtenen Verfügung fest, in der Zeit zwischen dem 1. Juni 2021, 19.00 Uhr, und dem 2. Juni 2021, 8.30 Uhr, sei im Einkaufscentrum F., Z., mit schwarzer Farbe an die Fassade eines Optikergeschäftes der Schriftzug "C. E. Hure" und hinter dem Gebäude, bei den Fahrradständern, in derselben Farbe "C. Hure" gesprüht worden. Die Privatklägerin 1 habe am 18. Juni 2021 Strafantrag wegen Sachbeschädigung und die Privatklägerin 2 am 11. August 2021 wegen Beschimpfung gestellt. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Dezember 2021 bestritten, die ihm vorgeworfenen Delikte begangen zu haben.