29 Abs. 1 BV. Die beschuldigte Person selbst ist zur Anfechtung einer Sistierungsverfügung berechtigt, da für sie ein Anspruch darauf besteht, dass der Fall definitiv erledigt wird, wenn dies möglich ist (NATHAN LANDSHUT/ THOMAS BOSSHARD, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, N 23 zu Art. 314 StPO, m.w.H.). Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Anfechtung der Sistierungsverfügung ist somit gegeben.