1.3. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei im vorliegenden Verfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Ferner hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Ergreifung des Rechtsmittels. Wird ein Verfahren sistiert, liegt dieses Interesse in einem ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss gebrachten Strafverfahren. Dieser Ausfluss des Beschleunigungsgebots ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV.