destens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2). Der Beschwerdeführer verfasste die Beschwerde selbst. Es liegt somit eine Laienbeschwerde vor. Er macht darin geltend, mit den ihm vorgeworfenen Delikten nichts zu tun zu haben. Für seine Täterschaft gebe es keinerlei Beweise. Sinngemäss beantragt er folglich die Nichtanhandnahme bzw. Einstellung des Verfahrens und beanstandet die Notwendigkeit der Sistierung. Die bei einer Laienbeschwerde herabgesetzten Begründungsanforderungen sind somit knapp erfüllt.