anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5). Bei Laienbeschwerden ist praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1). Der Laie muss in der Beschwerde min-