3. 3.1. Gegen diese ihm am 26. Januar 2022 zugestellte Sistierungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Januar 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Sistierung und die Nichtanhandnahme bzw. Einstellung des Strafverfahrens. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden verzichtete am 15. Februar 2022 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: