Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.36 / ik (STA.2021.6644) Art. 163 Entscheid vom 17. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A.D._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2022 gegenstand in der Strafsache gegen A.D._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A.D. (nachfolgend Beschwerde- führer) eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der B. AG, Baden (nachfolgend: Privatklägerin 1), und wegen Beschimp- fung zum Nachteil von C.D. (nachfolgend: Privatklägerin 2). 2. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 sistierte die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 314 i.V.m. Art. 319 ff. StPO. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Sistie- rungsverfügung am 20. Januar 2022. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 26. Januar 2022 zugestellte Sistierungsverfügung er- hob der Beschwerdeführer am 28. Januar 2022 bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Sistierung und die Nichtanhand- nahme bzw. Einstellung des Strafverfahrens. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden verzichtete am 15. Februar 2022 auf die Er- stattung einer Beschwerdeantwort unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder münd- lich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen -3- anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tat- sächlichen und rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Ent- scheid nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5). Bei Laienbeschwerden ist praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstand- punkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1). Der Laie muss in der Beschwerde min- destens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft sei- ner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2). Der Beschwerdeführer verfasste die Beschwerde selbst. Es liegt somit eine Laienbeschwerde vor. Er macht darin geltend, mit den ihm vorgeworfenen Delikten nichts zu tun zu haben. Für seine Täterschaft gebe es keinerlei Beweise. Sinngemäss beantragt er folglich die Nichtanhandnahme bzw. Einstellung des Verfahrens und beanstandet die Notwendigkeit der Sistie- rung. Die bei einer Laienbeschwerde herabgesetzten Begründungsanfor- derungen sind somit knapp erfüllt. 1.3. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei im vorliegenden Verfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Ferner hat er ein recht- lich geschütztes Interesse an der Ergreifung des Rechtsmittels. Wird ein Verfahren sistiert, liegt dieses Interesse in einem ohne unbegründete Ver- zögerung zum Abschluss gebrachten Strafverfahren. Dieser Ausfluss des Beschleunigungsgebots ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV. Die beschuldigte Person selbst ist zur Anfechtung einer Sistie- rungsverfügung berechtigt, da für sie ein Anspruch darauf besteht, dass der Fall definitiv erledigt wird, wenn dies möglich ist (NATHAN LANDSHUT/ THOMAS BOSSHARD, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, N 23 zu Art. 314 StPO, m.w.H.). Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Anfechtung der Sis- tierungsverfügung ist somit gegeben. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten ist. -4- 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden hält in der angefochtenen Verfügung fest, in der Zeit zwischen dem 1. Juni 2021, 19.00 Uhr, und dem 2. Juni 2021, 8.30 Uhr, sei im Einkaufscentrum F., Z., mit schwarzer Farbe an die Fas- sade eines Optikergeschäftes der Schriftzug "C. E. Hure" und hinter dem Gebäude, bei den Fahrradständern, in derselben Farbe "C. Hure" gesprüht worden. Die Privatklägerin 1 habe am 18. Juni 2021 Strafantrag wegen Sachbeschädigung und die Privatklägerin 2 am 11. August 2021 wegen Beschimpfung gestellt. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der polizei- lichen Einvernahme vom 8. Dezember 2021 bestritten, die ihm vorgewor- fenen Delikte begangen zu haben. Beim Bezirksgericht Baden sei gegen ihn bereits ein Verfahren wegen Beschimpfung hängig. Aus den Akten er- gebe sich, dass der Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens vom Aus- gang des vor Bezirksgericht Baden anhängigen Verfahrens abhängig sei. Es sei angebracht, dessen Ausgang abzuwarten. Die Strafuntersuchung sei somit unbefristet zu sistieren. 2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss die Notwendigkeit der Sis- tierung. 2.3. 2.3.1. Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung unter anderem dann sis- tieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfah- ren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Sistierung steht im Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO), weshalb von einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens nur sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen ist bzw. eine Sistierung nur dann infrage kommt, wenn die Gründe nach Art. 314 Abs. 1 lit. a–d StPO die Fortsetzung und den Abschluss der Vor- untersuchung während längerer Zeit verunmöglichen (LANDSHUT/BOSS- HARD, a.a.O., N 4 zu Art. 314 StPO m.w.H.). 2.3.2. Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorg- fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berück- sichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Ent- scheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss so abge- fasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem -5- Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de- nen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 126 I 97 E. 2b). Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids die- jenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Ver- letzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechts- mittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechts- lage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Inte- resse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2 je mit Hin- weisen). 2.3.3. 2.3.3.1. Den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Baden lässt sich nicht entnehmen, welches Verfahren vor dem Bezirksgericht Baden hängig sein soll. Aus dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 22. Dezem- ber 2021 geht hervor, dass beim Bezirksgericht Baden unter der Verfah- rensnummer ST.2021.155 ein Verfahren betreffend Beschimpfung hängig war. Das Verfahren schrieb die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden am 25. November 2021 als durch Rückzug der Einsprache erledigt von der Kontrolle ab, was vom Beschwerdeführer mit Beschwerde angefochten wurde. Mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau SBK.2021.370 vom 10. Januar 2022 wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Dieser Entscheid wurde der Staatsan- waltschaft Baden am 17. Januar 2022 zugestellt, woraufhin diese am 18. Januar 2022 die vorliegend angefochtene Sistierungsverfügung erliess. Anschliessend trat das Bundesgericht auf die vom Beschwerdeführer ge- gen den Entscheid der Beschwerdekammer erhobene Beschwerde mit Ur- teil 6B_254/2022 vom 18. März 2022 nicht ein, so dass dieses Verfahren seither vor dem Bezirksgericht Baden nicht mehr hängig sein kann. -6- 2.3.3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden hielt in der angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2022 fest, für das vorliegende Verfahren sei entscheidend, wie das beim Bezirksgericht Baden anhängige Verfahren ausgehe, was sich aus den Akten ergebe. Entsprechend erscheine es angebracht, dieses ab- zuwarten. Entgegen diesen Ausführungen ergibt sich aus den Akten jedoch nicht, ob überhaupt ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht Baden hängig ist und erst recht nicht, inwiefern das Verfah- ren gegen den Beschwerdeführer von jenem vor Bezirksgericht Baden an- hängigen Verfahren abhängig sein soll. Der angefochtenen Verfügung lässt sich nicht einmal entnehmen, auf welches Verfahren sich die Staatsanwalt- schaft Baden bezieht. Es bleibt im Dunkeln, welches die wesentlichen Punkte sind, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihre Sistie- rungsverfügung stützt. Aufgrund der ungenügenden Begründung ist es so- wohl dem Beschwerdeführer verwehrt, die angefochtene Verfügung sach- gerecht anzufechten, als auch der Beschwerdekammer, die Beschwerde zu überprüfen. Demnach liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör vor. Dieser Mangel hätte grundsätzlich im Beschwerdeverfahren geheilt werden können. Jedoch hat es die Staatsanwaltschaft Baden in ihrer Beschwerde- antwort unterlassen, eine Begründung zu ihrer Sistierungsverfügung vom 18. Januar 2022 nachzureichen. Damit hat sie eine umfassende Überprü- fung ihres Entscheids und damit auch eine Heilung der Gehörsverletzung verunmöglicht. 2.4. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der festgestellten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2022 in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben ist. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den wei- teren Rügen des Beschwerdeführers. 3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2. Dem Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren nur geringfügiger Auf- wand entstanden, der nicht zu entschädigen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). -7- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung der Staats- anwaltschaft Baden vom 18. Januar 2022 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus