Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ein Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnen müssen. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Einwänden des Beschwerdeführers wie etwa einer allfälligen Gehörsverletzung. In Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. Oktober 2022 daher aufzuheben.