4.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein strafbares Verhalten des Beschuldigten vorliegt. Weiter kann nicht gesagt werden, dass Schuld und Tatfolgen derart gering sind, dass das Verhalten nicht strafwürdig wäre. Damit liegen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine eindeutigen Verhältnisse vor und die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 lit. a oder lit. c StPO für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung sind nicht gegeben. Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ein Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnen müssen.