Für die Anwendung der Bestimmung bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.3.3). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die zu beurteilende Sachlage von einem Regelfall unterscheidet. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat dies denn auch nicht begründet. Somit scheint die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c und Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 StGB als nicht gerechtfertigt. - 14 -