Der Beschwerdeführer wurde allerdings nie befragt. Dementsprechend wurde ihm auch nie die Gelegenheit gegeben, zu den in der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten gemachten Aussagen Stellung zu nehmen. Vollständigkeitshalber lässt sich hinsichtlich Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen im Übrigen festhalten, dass die Hürden für eine Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB äussert hoch sind. Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann