Die Erwägungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dass die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft seien, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten selbst in diese Lage gebracht habe, indem er seine Schulden beim Beschuldigten noch nicht beglichen habe oder dass Schuld und Tatfolgen geringfügig seien (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.7 und 2.8), sind nicht nachvollziehbar. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen hätte jedenfalls vorausgesetzt, dass auch der Beschwerdeführer einvernommen worden wäre. Somit wäre dessen staatsanwaltschaftliche Einvernahme angezeigt gewesen. Der Beschwerdeführer wurde allerdings nie befragt.