Schrecken versetzt worden sei. So habe er ab diesen Zeitpunkt die Eingangstüre seiner Wohnung abgeschlossen, allgemein ein ungutes Gefühl gehabt und seine alltäglichen Gewohnheiten geändert wie häufiges Umschauen oder Nachfragen vor dem Öffnen der Türe (vgl. Strafanzeige, S. 3). Zumal der Beschuldigte mit seinen Nachrichten die Begleichung der (angeblichen) Schulden bezwecken wollte, steht überdies der Vorwurf der Nötigung im Raum. Auch eine Verleumdung, üble Nachrede oder eine Beschimpfung ist aufgrund der Äusserung, dass der Beschwerdeführer eine falsche Ratte sei, einen Anhänger gestohlen und ein illegales Tuning vorgenommen habe, nicht auszuschliessen.