den, dass diese Aussagen deutlich über das üblicherweise geduldete Mass bei gegenseitigen Streitereien hinausgehen. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sich dadurch bedroht fühlte und mit einem Angriff auf seine physische oder psychische Integrität gerechnet hatte. Auch der Beschuldigte musste damit rechnen, dass der Beschwerdeführer seine Äusserungen ernst nehmen würde und sie ihn verängstigen könnten, wie er auch damit rechnen musste, dass die Schwester des Beschwerdeführers ihm den Inhalt dieser Nachrichten weiterleitet. In der Strafanzeige wurde denn auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dadurch in Angst und - 13 -